Der Beschuldigte liess es insgesamt bei seinen Handlungen an jeglichem Respekt vor der Polizei missen; ein auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Grund für sein Tun war nicht vorhanden. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.