Es ist nur der Geistesgegenwart der Polizisten zu verdanken, dass es nur bei einem der beteiligten Polizisten zu einer leichten Körperverletzung (Wunde an der Unterlippe; UA, act. 27) kam. Schliesslich musste, da der Beschuldigte immer noch keine Ruhe gab, auch noch ein Spuckschutz eingesetzt werden. Die Polizisten haben ihm diesen dann wieder abgenommen, weil er behauptete, keine Luft mehr zu bekommen (GA, act. 19).