es sich hierbei lediglich um die Tathandlung selbst handle, welche überhaupt die Strafbarkeit des Beschuldigten begründe. Der Beschuldigte hat die Polizisten einerseits geschlagen und ihnen mit der Faust ins Gesicht geboxt, dann einen der ihn festnehmenden Polizisten auch noch zweimal gegen die Brust getreten (UA, act. 6). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Fusstritten und Schlägen ins Gesicht schwere Verletzungen entstehen können. Es ist nur der Geistesgegenwart der Polizisten zu verdanken, dass es nur bei einem der beteiligten Polizisten zu einer leichten Körperverletzung (Wunde an der Unterlippe; UA, act.