6.2. Hinsichtlich der Tatkomponente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würdigte die Vorinstanz straferhöhend, dass der Beschuldigte sich massiv gegen die Kontrolle und die vorläufige Festnahme gewehrt habe. Er habe alle seine Kräfte eingesetzt, um sich von den Polizisten loszureissen, getreten, um sich geschlagen und den Polizisten direkt ins Gesicht geschlagen und gespuckt. Es habe keinen objektiv ersichtlichen Beweggrund gegeben, dermassen aus der Haut zu fahren (vgl. E. 4.3.2 des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Erwägungen schliesst sich das Obergericht an. Insbesondere teilt es die Ansicht des Beschuldigten nicht, wonach -9-