Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponenten) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 85 zu Art. 47 StGB). 5. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es dabei.