Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, mithin das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponenten) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.