In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sehen zwei Tatbestände den gleichen Strafrahmen vor, ist grundsätzlich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). -8-