Ferner habe die Vorinstanz die Verweigerung der Mitwirkung bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Die Vorstrafe sei bei der Strafzumessung zu relativieren, schliesslich habe er sich bewährt. Sodann habe er Einsicht und Reue gezeigt (vgl. Berufungsbegründung, S. 7 f.).