3. Der Beschuldigte macht geltend, die Anzahl der Tagessätze sei herabzusetzen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht straferhöhend bewertet, dass er sich körperlich massiv gewehrt habe, hierbei handle es sich jedoch um die Tathandlung selbst, welche die Strafbarkeit begründe. Es sei keine besondere Verwerflichkeit des Handelns oder der Beweggründe auszumachen, er habe weder Waffen noch sonstige gefährliche Gegenstände eingesetzt. Die körperlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten seien bescheiden. Ferner habe die Vorinstanz die Verweigerung der Mitwirkung bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt.