1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung ausschliesslich gegen die Strafzumessung, wobei er den bedingten Vollzug der Strafe beantragt und die Anzahl der durch die Vorinstanz ausgefällten Tagessätze wie auch deren Höhe beanstandet. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben, weshalb deren Überprüfung nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen -7-