3.6. Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamten sowie einfacher Körperverletzung gestützt auf Art. 123 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 34, Art. 36 und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, abzüglich eines Tages Untersuchungshaft.