3.2. Die Privatkläger liessen sich innert mit Verfügung vom 26. August 2021 angesetzter Frist zur Frage, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wollen, nicht vernehmen. Demzufolge ist androhungsgemäss Verzicht anzunehmen. 3.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. September 2021 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Es wurde kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erklärt. 3.5. Der Beschuldigte erstattete am 7. Oktober 2021 die schriftliche Berufungsbegründung.