4. Es sei von der Qualifikation der mehrfachen Tatbegehung abzusehen und die Anzahl der Tagessätze angemessen zu reduzieren. 5. Es seien bei der Bemessung der Tagessätze die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand sowie nach dem Existenzminimum, angemessen zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB)." -6-