Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 36 und Art. 47 StGB verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.00. -5- Der Betrag der Geldstrafe beläuft sich, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, auf Fr. 14'900.00.