Der Beschuldigte schlug am 02.12.2020 Z. dem Geschädigten Wm mbA B. wissentlich und willentlich mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt aufgrund des Schlags eine Wunde an der Unterlippe, was der Beschuldigte wollte, womit er jedoch zumindest rechnete. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 47 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: