Der Beschuldigte wusste, dass die Polizeibeamten zu den entsprechenden Amtshandlungen berechtigt waren und dass er diese durch seine Handlungen behindern würde und wollte dies auch. Weiter wusste der Beschuldigte, dass er mitseinen Handlungen gegen Polizeibeamte während einer bzw. mehreren Amtshandlungen, welche in ihrer Amtsbefugnis lagen, tätlich wurde und wollte dies auch. Einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB Die beschuldigte Person hat vorsätzlich einen Menschen an der Gesundheit geschädigt.