Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.187 (ST.2021.25; STA.2020.4276) Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Kabus Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von Klingnau, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl vom 16. Dezember 2020: Beschuldigter A. (geb. A.), geb. tt.mm.1994, von Klingnau, Bauspengler, […] Sachverhalt: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Be- amte, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Die beschuldigte Person hat ein Mitglied der Behörde durch Ge- walt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amts- befugnisse liegt, gehindert, zu einer Amtshandlung genötigt und während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Am 02.12.2020, 20:50 Uhr, ging bei der Kantonspolizei Aargau eine Meldung über einen grossen Streit in der Wohnung der be- schuldigten Person ein. Aufgrund dieser Meldung wurde eine Patrouille der Regionalpolizei Zurzibiet, bestehend aus Wm mbA B. und Wm C., an den Tatort aufgeboten. Vor Ort trafen sie auf mehrere Anwohner, welche den Streit in der Wohnung der be- schuldigten Person bestätigten. Als sie den Beschuldigten darauf ansprechen wollten, sahen sie, wie dieser in der Wohnung ver- schwand und die Türe schloss. Auf Klingeln hin, trat der Beschul- digte erneut ins Treppenhaus. Auf die Frage hin, was passiert sei, sagte der Beschuldigte, es sei nichts, es seien 5 bis 6 Per- sonen weggerannt und die Polizei solle wieder gehen. Da in der Wohnung noch Frauenstimmen hörbar waren, fragte Wm mbA B., ob sie sich vergewissern könnten, dass alle wohlauf seien. Dies verweigerte der Beschuldigte und versuchte in die Woh- nung zurückzugehen. Als er dabei von den beiden Polizisten am Arm zurückgehalten wurde und nach seinen Personalien gefragt wurde, stiess er mit der Hand gegen die Brust von Wm B. Als Wm C. daraufhin eingriff und den Beschuldigten am linken Arm packte, stiess er auch ihn mit einem Handballenschlag gegen die Brust nach hinten. Als beide Polizisten daraufhin versuchten, den Beschuldigten festzuhalten, setzte dieser sich heftig zur Wehr, riss sich los und flüchtete in die Wohnung, wobei er im Eingangs- bereich der Wohnungstüre erneut von den beiden Polizisten fest- gehalten werden konnte. Der Beschuldigte drehte sich dabei um und schlug mit der Faust zweimal gegen das Gesicht von Wm mbA B., wodurch dieser eine Verletzung an der Unterlippe erlitt. Wm C. drohte den Einsatz von Pfefferspray an und setzte den Pfefferspray nach dem zweiten Schlag ein, wonach der Beschul- digte zu Boden geführt und arretiert werden konnte. Nach Eintreffen der angeforderten Verstärkung (2 Patrouillen der Kantonspolizei Aargau Nord und 1 Patrouille GWK) sollte der Be- schuldigte durch Pol D. und Gfr E. ins Polizeifahrzeug geführt werden. Dabei leistete er massiv passiven Widerstand, indem er die Beine in Laufrichtung wegstemmte und versuchte sich mit -3- den gefesselten Händen an Oberflächen im Treppenhaus fest- zuhalten. Weiter trat er mehrfach mit den Beinen nach den Be- amten. Der Beschuldigte versuchte sich zudem nach vorne die Treppe runterfallen zu lassen, was durch die Polizisten jedoch verhindert werden konnte. Da er wiederholt dazu ansetzte, die Polizisten anzuspucken, wurde ihm ein Spuckschutz übergezo- gen, woraufhin er schrie „Ich bekomme keine Luft mehr". Der Spuckschutz musste ihm daher wieder abgezogen werden. Beim Fahrzeug stiess er sich mehrfach mit den Beinen vom Fahrzeug ab und versuchte so, zu verhindern, dass er ins Fahrzeug ver- bracht werden konnte. Der Beschuldigte trat im Fahrzeug mehrfach gezielt gegen den Oberkörper von Gfr E. Als Pol D. dies unterbinden wollte, indem er seinen Kopf vom Gfr. E. wegdrehte, spuckte er Pol D. ins Ge- sicht. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Sachverhaltsfest- stellung, die Kontrolle seiner Person sowie die aufgrund seines Verhaltens notwendige Festnahme sowie den anschliessenden Transport zum Polizeifahrzeug bzw. zum Polizeiposten in Baden massiv behindert und die Polizeibeamten bei mehreren Amts- handlungen tätlich angegangen. Der Beschuldigte wusste, dass die Polizeibeamten zu den ent- sprechenden Amtshandlungen berechtigt waren und dass er diese durch seine Handlungen behindern würde und wollte dies auch. Weiter wusste der Beschuldigte, dass er mitseinen Hand- lungen gegen Polizeibeamte während einer bzw. mehreren Amtshandlungen, welche in ihrer Amtsbefugnis lagen, tätlich wurde und wollte dies auch. Einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 1 StGB Die beschuldigte Person hat vorsätzlich einen Menschen an der Gesundheit geschädigt. Der Beschuldigte schlug am 02.12.2020 Z. dem Geschädigten Wm mbA B. wissentlich und willentlich mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt aufgrund des Schlags eine Wunde an der Unterlippe, was der Beschuldigte wollte, womit er jedoch zumin- dest rechnete. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 47 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (unbedingt), entspricht CHF 18'000.00, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, womit sich die Ta- gessätze auf 179 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 17'900.00 reduzieren. Bei schuldhafter Nichtbe- -4- zahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheits- strafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'400.00 - Polizeikosten CHF 20.00 Rechnungsbetrag CHF 19'320.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 4. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. De- zember 2020 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesen am 18. Januar 2021 als Anklageschrift zur Durchführung des Haupt- verfahrens an das Bezirksgericht Zurzach überwies. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2021 wurden B. als Zeuge und der Beschuldigte befragt. Dieser stellte folgende Anträge: "1. Es sei der bedingte Vollzug der Strafe anzuordnen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Es sei von der Qualifikation der mehrfachen Tatbegehung abzusehen und die Anzahl Tagessätze angemessen zu reduzieren. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 36 und Art. 47 StGB verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.00. -5- Der Betrag der Geldstrafe beläuft sich, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, auf Fr. 14'900.00. Wird die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 149 Tagen vollzogen. 3. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) den Polizeikosten von Fr. 20.00 Total Fr. 2'920.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. a bis c im Gesamtbetrag von Fr. 2'920.00 auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm gleichentags im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. August 2021 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. August 2021 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: "1. Das begründete Urteil vom 19. Mai 2021 wird teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2. Die Beschuldigte Person fechtet die Bemessung der Strafe an (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). 3. Es sei der bedingte Vollzug der Strafe anzuordnen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB). 4. Es sei von der Qualifikation der mehrfachen Tatbegehung abzusehen und die Anzahl der Tagessätze angemessen zu reduzieren. 5. Es seien bei der Bemessung der Tagessätze die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand sowie nach dem Existenzmini- mum, angemessen zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB)." -6- 3.2. Die Privatkläger liessen sich innert mit Verfügung vom 26. August 2021 angesetzter Frist zur Frage, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teil- nehmen wollen, nicht vernehmen. Demzufolge ist androhungsgemäss Ver- zicht anzunehmen. 3.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. September 2021 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Es wurde kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine An- schlussberufung erklärt. 3.5. Der Beschuldigte erstattete am 7. Oktober 2021 die schriftliche Berufungs- begründung. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamten sowie einfacher Körperver- letzung gestützt auf Art. 123 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 34, Art. 36 und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, abzüglich eines Tages Untersuchungshaft. 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung ausschliesslich gegen die Straf- zumessung, wobei er den bedingten Vollzug der Strafe beantragt und die Anzahl der durch die Vorinstanz ausgefällten Tagessätze wie auch deren Höhe beanstandet. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben, weshalb deren Überprüfung nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperver- letzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen -7- zu bestrafen ist. Der Strafrahmen für beide Vergehen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3. Der Beschuldigte macht geltend, die Anzahl der Tagessätze sei herabzu- setzen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht straferhöhend bewertet, dass er sich körperlich massiv gewehrt habe, hierbei handle es sich jedoch um die Tathandlung selbst, welche die Strafbarkeit begründe. Es sei keine beson- dere Verwerflichkeit des Handelns oder der Beweggründe auszumachen, er habe weder Waffen noch sonstige gefährliche Gegenstände eingesetzt. Die körperlichen Beeinträchtigungen der Geschädigten seien bescheiden. Ferner habe die Vorinstanz die Verweigerung der Mitwirkung bei der Straf- zumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Die Vorstrafe sei bei der Strafzumessung zu relativieren, schliesslich habe er sich bewährt. Sodann habe er Einsicht und Reue gezeigt (vgl. Berufungsbegründung, S. 7 f.). 4. 4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rech- nung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sehen zwei Tatbestände den glei- chen Strafrahmen vor, ist grundsätzlich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). -8- 4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat - und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, mithin das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeifüh- rung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Neben diesen auf die Tat be- zogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkompo- nenten) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 85 zu Art. 47 StGB). 5. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgespro- chen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es dabei. 6. 6.1. Mit der Vorinstanz gilt es als erstes die Einsatzstrafe festzulegen, wobei dies gestützt auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgt (vgl. E. 4.3.1 des vorinstanzlichen Urteils). 6.2. Hinsichtlich der Tatkomponente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würdigte die Vorinstanz straferhöhend, dass der Beschuldigte sich massiv gegen die Kontrolle und die vorläufige Festnahme gewehrt habe. Er habe alle seine Kräfte eingesetzt, um sich von den Polizisten los- zureissen, getreten, um sich geschlagen und den Polizisten direkt ins Ge- sicht geschlagen und gespuckt. Es habe keinen objektiv ersichtlichen Be- weggrund gegeben, dermassen aus der Haut zu fahren (vgl. E. 4.3.2 des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Erwägungen schliesst sich das Oberge- richt an. Insbesondere teilt es die Ansicht des Beschuldigten nicht, wonach -9- es sich hierbei lediglich um die Tathandlung selbst handle, welche über- haupt die Strafbarkeit des Beschuldigten begründe. Der Beschuldigte hat die Polizisten einerseits geschlagen und ihnen mit der Faust ins Gesicht geboxt, dann einen der ihn festnehmenden Polizisten auch noch zweimal gegen die Brust getreten (UA, act. 6). Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Fusstritten und Schlägen ins Gesicht schwere Verletzungen entstehen kön- nen. Es ist nur der Geistesgegenwart der Polizisten zu verdanken, dass es nur bei einem der beteiligten Polizisten zu einer leichten Körperverletzung (Wunde an der Unterlippe; UA, act. 27) kam. Schliesslich musste, da der Beschuldigte immer noch keine Ruhe gab, auch noch ein Spuckschutz ein- gesetzt werden. Die Polizisten haben ihm diesen dann wieder abgenom- men, weil er behauptete, keine Luft mehr zu bekommen (GA, act. 19). Der Beschuldigte liess es insgesamt bei seinen Handlungen an jeglichem Respekt vor der Polizei missen; ein auch nur ansatzweise nachvollziehba- rer Grund für sein Tun war nicht vorhanden. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte er- scheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. 6.3. Betreffend die Tatkomponente der einfachen Körperverletzung gilt es fest- zuhalten, dass die dem betroffenen Polizisten verursachte Wunde an der Unterlippe (UA, act. 27) zwar nicht gravierend ausgefallen ist, allerdings setzte der Beschuldigte seine Faust für den Schlag ein, was auch zu schwereren Verletzungen hätten führen können. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für dieses Vorgehen als korrekt. Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist entsprechend zu asperieren und an- gemessen um 40 Tagessätze Geldstrafe auf 130 Tagessätze zu erhöhen. 6.4. Betreffend die Täterkomponente hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Gute, dass er in geregelten persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebe sowie Einsicht und Reue gezeigt und sich mehrfach entschuldigt habe. Relativierend berücksichtigte sie jedoch, dass er seine Beteuerungen an- lässlich der Protokollunterzeichnung im Untersuchungsverfahren nicht un- terschreiben wollte (vgl. E. 4.3.2 des vorinstanzlichen Urteils). Mit der Vo- rinstanz bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner entschuldigenden Worte. So entschuldigte er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 zwar, bestritt aber gleichzeitig die Vorwürfe und legte dar, er habe niemanden geschubst, mit der Faust geschlagen, ange- spuckt oder getreten (UA, act. 24 f.). Wofür er sich entschuldigen wollte, bleibt somit im Dunkeln. Das Protokoll mit seinen Entschuldigungen hat er zudem nicht unterzeichnet (UA, act. 21 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten verhält sich somit nicht die Vorinstanz widersprüchlich, sondern er selbst. Im Weiteren hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass ne- gativ ins Gewicht falle, dass er bereits wegen Gewalt und Drohung gegen - 10 - Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbestraft sei. Deshalb hätte ihm das Unrechtsbewusstsein seines Handelns im vorliegen- den Fall klar bewusst gewesen sein müssen. Entgegen den Darlegungen des Beschuldigten kommt (einschlägigen) Vor- strafen bei der Strafzumessung ebenfalls Bedeutung zu. Das Gericht muss jedoch im Einzelfall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2). Letztlich können nur aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dem Betroffenen nicht mehr entge- gengehalten werden (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Die hier streitgegenständliche Vorstrafe aus dem Jahr 2015 ist nach wie vor im Schweizerischen Strafre- gister vermerkt (vgl. eingeholten Strafregisterauszug vom 18. Februar 2022). Erneut verstiess er gegen die besagte Norm und wandte im vorlie- genden Fall körperliche Gewalt an. Beim Beschuldigten ist von einer er- schreckenden Unbelehrbarkeit auszugehen. Insgesamt überwiegen die ne- gativen Faktoren deutlich, weshalb die Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen und die Geldstrafe um weitere 20 Tagessätze auf total 150 Tagessätze festzusetzen ist. 7. 7.1. Betreffend die Höhe des Tagessatzes hält der Beschuldigte fest, die Vo- rinstanz habe sich nicht mit seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen auseinandergesetzt. Er habe Schulden von rund Fr. 40'000.00. Des Weiteren habe er im Rahmen der ehelichen Treue- und Beistands- pflicht seine Ehefrau zu unterstützen. Die Tagessatzhöhe erweise sich als übersetzt (vgl. Berufungsbegründung, S. 8 f.). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und da- mit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). - 11 - Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Art von Zahlungsverpflichtung ab- zugsfähig. Ansonsten würde ein Täter mit Schulden, Abzahlungs- und Lea- singverpflichtungen besser wegkommen als jener, der keine solchen Las- ten hat. Auch Hypothekarzinsen und Wohnkosten können in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Grössere Zah- lungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestan- den haben (bspw. Darlehen) fallen ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 7.2. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschul- digten von gesamthaft rund Fr. 4'875.00 monatlich (13 x 4'500.00) auszu- gehen (vgl. GA, act. 21; UA, act. 39). Ihm ist ein allgemeiner Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse sowie Steuern zu gewähren. Aufgrund der Ar- beitstätigkeit seiner Ehefrau in einem 50%-Pensum sowie deren Einkom- men von monatlich Fr. 1'800.00 entfällt in diesem Umfang eine Unterstüt- zungspflicht des Beschuldigten. Überdies ist er kinderlos, weshalb ihm diesbezüglich auch keine Unterstützungspflicht anzurechnen ist (GA, act. 21). Sodann rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze. Darlehen und Steuerschulden sind nicht ab- zugsfähig. Daraus ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00 und das vorinstanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht zu bestätigen. 8. 8.1. Der Beschuldigte beantragt den bedingten Vollzug der Strafe. Er sei zwar vorbestraft, die Probezeit sei jedoch bereits am 5. Juni 2019 abgelaufen, folglich habe er sich bewährt. Auch bei einschlägigen Vorstrafen sei der bedingte Vollzug nicht ausgeschlossen. Zudem habe er sich entschuldigt. Es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz ihm seine Einsicht und Reue bei der Strafzumessung zu Gute halte, dann aber von dessen Einsichtslo- sigkeit ausgehe. Überdies stütze sie ihre schlechte Legalprognose zu Un- recht darauf, dass der Beschuldigte während des Verfahrens grösstenteils seine Aussagen sowie seine Mitwirkung verweigert habe. Dem Beschuldig- ten sei aufgrund seiner soliden familiären und beruflichen Situation eine günstige Prognose zu stellen (vgl. Berufungsbegründung, S. 4 ff.). 8.2. Das Gericht schiebt dem Vollzug der Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung (vgl. 134 IV 1 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts - 12 - 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). 8.3. 8.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte seine Aussagen verweigert hat, nicht zu seinen Lasten verwendet wird. Solches ist aus dem Urteil der Vorinstanz auch nicht ersichtlich. Für die Schlecht- prognose spricht aber die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und dessen nach wie vor fehlender Respekt vor staatlichen Autoritäten (vgl. dazu oben, E. 6.4). Er zeigte sich offensichtlich auch unbeeindruckt von der mit Straf- befehl vom 29. Mai 2015 noch bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall die Ausfällung einer unbedingten Strafe aufdrängt. Es kann hierfür vollumfäng- lich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.4.3). 8.3.2. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kann auch unter Berücksichti- gung der unbestrittenen stabilen familiären und beruflichen Verhältnisse nicht von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden, sondern es muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose attestiert wer- den. Die vom Beschuldigten ins Feld geführten stabilen Verhältnisse konn- ten ihn denn insbesondere auch in der Vergangenheit nicht von der Bege- hung von weiteren Straftaten abhalten. Die Geldstrafe ist damit unbedingt auszusprechen. 9. 9.1. 9.1.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 9.1.2. Dem Beschuldigten ist zufolge seines Unterliegens für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen. Die erstinstanz- liche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Verfahren- sausgang entsprechend nach wie vor zutreffend (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 13 - 9.3. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Geset- zesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 36 und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. Der Be- trag der Geldstrafe beläuft sich, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, auf Fr. 14'900.00. Wird die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 149 Tagen vollzogen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1’600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'920.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. - 14 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Kabus