3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, A. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'160.00 auszurichten. -8- 4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter von A., Rechtsanwalt Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'622.10 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)