3.3. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A., Rechtsanwalt Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'622.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden. Die vorinstanzliche Gerichtskasse ist – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – anzuweisen, dem unentgeltlichen Vertreter diese auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung des Justizministeriums der Republik Kosovo vom 18. September 2020, ergänzt am 19. Oktober 2020, wird infolge Eintritts der Strafvollstreckungsverjährung abgewiesen. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.