3.2. A. hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung ist gestützt auf die vergleichsweise hoch erscheinende Kostennote des Verteidigers – jedoch bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 statt Fr. 330.00 – zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 87.20 (reduziert beim Aufwand für Fotokopien vom 24. Mai 2022, da die Entschädigung pro kopierte Seite Fr. 0.50 gemäss § 13 Abs. 3 AnwT beträgt) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 10'160.00 festzusetzten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT).