mitgeteilt wurde, dass aufgrund des Eintritts der Verjährung das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung zurückgezogen werde (vgl. zum Ganzen: Berufungsantwort und Stellungnahme vom 10. Mai 2022 samt Beilagen). Ein förmlicher Rückzug ist nicht erfolgt. -7- 3. 3.1. Die Berufung ist gutzuheissen und das Ersuchen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).