Mit der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz beigelegten kosovarischen Verjährungsbestimmungen, die dem ursprünglichen Auslieferungsersuchen beigelegt worden sind, die absolute Vollstreckungsverjährung von 6 Jahren – mithin die doppelte Dauer der relativen Verjährungsfrist von 3 Jahren bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr (und weniger als 3 Jahren) – ab Rechtskraft des Urteils des obersten Landgerichts der Republik Kosovo vom 4. März 2016 eingetreten. Mit dem steht denn auch der E-Mailverkehr des Bundesamts für Justiz mit dem Justizministerium der Republik Kosovo in Übereinstimmung, wonach