In der vorstehend erwähnten Aussetzung des Strafvollzugs des Amtsgerichts Gjakove – jedoch nicht in einer amtlich als richtig bescheinigten Abschrift – wird u.a. ausgeführt, dass gemäss Art. 92, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, wenn drei Jahre nach der Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verstrichen seien, und gemäss Art. 94 Abs. 5 die Vollstreckung der Strafe jedenfalls dann verboten sei, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist zweimal abgelaufen sei (absolutes Vollstreckungsverbot). Beim vorliegenden Strafmass von 1.5 Jahren gemäss dem rechtskräftigen Urteil vom 4. März 2016 sei die absolute