-6- Nachdem vorliegend die Rechtskraft der Strafurteile durch ein Gericht bestätigt wird, besteht einzig aufgrund der unsubstantiierten sowie beweislosen Behauptung von A. keinerlei Zweifel an der Rechtskraft. Offensichtlich nicht vergleichbar hinsichtlich der Notwendigkeit der Erhebung weiterer Beweise ist der vorliegende Fall mit demjenigen, wo «bloss» die ersuchende ausländische Behörde den Entscheid für rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013, wonach sogar eine solche Erklärung genügt, wenn nicht die Einlegung eines Rechtsmittels behauptet wird).