Des Weiteren hat gerade auch das Bundesgericht im A. betreffenden Urteil 1B_523/2021 vom 1. März 2022 E. 3.3.1 als Literaturstelle, wonach sich die für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde nicht aus Art. 104 Abs. 1 IRSG, sondern aus den kantonal-rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften ergebe, genau diesen Autor als Vertreter der Lehre erwähnt.