Diese rechtlichen Ausführungen sind zweifellos auch noch im Rahmen des Endentscheids zutreffend. Somit ist im Umstand, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft den Antrag auf stellvertretende Strafverfolgung gestellt hat, weder ein besonders schwerwiegender, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel des vorinstanzlichen Entscheids, der im Sinne der Evidenztheorie (vgl. etwa BGE 138 II 501 E. 3.1) dessen Nichtigkeit zur Folge hätte, zu erblicken, noch besteht ein Anlass, das vorinstanzliche Urteil deswegen aufzuheben. -5-