Beide Behörden haben das kosovarische Strafurteil als in der Schweiz für vollstreckbar erachtet. Das rechtliche Gehör des für die Umsetzung der ausländischen Strafe zuständigen Amts für Justizvollzug war gewahrt. Dass selbst ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der kantonalrechtlich unzuständigen Behörde angesichts der unbestrittenen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bremgarten nicht zur Aufhebung seines Entscheids führen würde, ist bundesrechtlich haltbar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2021 vom 1. März 2022 E. 3.3). Diese rechtlichen Ausführungen sind zweifellos auch noch im Rahmen des Endentscheids zutreffend.