Staatsanwaltschaft ist auf das vorstehend erwähnte, ihn betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2021 vom 1. März 2022 E. 3.3.1 zu verweisen, wonach es sich bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Justiz sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln kann. Angesichts dessen hält es gemäss Bundesgericht vor Bundesrecht stand, dass sich die für den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde nicht direkt aus Art. 104 Abs. 1 IRSG, sondern aus den entsprechenden kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften ergebe.