2.3. Hinsichtlich der von A. nach wie vor bestrittenen Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist auf das vorstehend erwähnte, ihn betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2021 vom 1. März 2022 E. 3.3.1 zu verweisen, wonach es sich bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Justiz sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln kann.