2. 2.1. Die stellvertretende Vollstreckung kosovarischer Strafentscheide in der Schweiz ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in keinem rechtswirksamen Staatsvertrag geregelt. Für diese Form von Rechtshilfe kommt damit das Landesrecht, namentlich das IRSG (SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung IRSV (SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. d IRSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 3; der Vollständigkeit halber ist auf den vom Bundesrat am 4. März 2022 genehmigten und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilten Rechtshilfevertrag zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo hinzuweisen). -4-