5.3. Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung u.a. wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. 5.4. Mit Eingabe vom 16. September 2021 hat A. den Ausstand des bisherigen Verfahrensleiters beantragt. 5.5. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 wurde das Ausstandsgesuch gegen den bisherigen Verfahrensleiter gutgeheissen. -3- 5.6. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1B_523/2021 vom 1. März 2022 auf Beschwerde von A. vom 20. September 2021 hin die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit bestätigt.