2. Mit Ersuchen vom 18. September 2020, ergänzt am 19. Oktober 2020, hat das Justizministeriums der Republik Kosovo um Übernahme der Strafvollstreckung ersucht. 3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 27. November 2020 die Vollstreckbarerklärung. 4. Das Bezirksgericht Bremgarten hat mit Urteil vom 1. Juli 2021 die Vollstreckbarkeit erklärt und Vollzugsanordnungen getroffen. 5. 5.1. Mit Berufungserklärung vom 2. August 2021 hat A. ein Nichteintreten auf den Exequaturantrag, eventualiter dessen Abweisung, beantragt. 5.2. Mit Eingabe vom 2. September 2021 hat A. die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung seines Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.