7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'454.10 auszurichten. 7.4. D.C. hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)