7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'133.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'855.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 1/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 180.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.