6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'900.00 auszurichten. - 21 - Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'240.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden zu 1/6 mit Fr. 1'206.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.