3. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von 1 Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet.