5.6. Die der unentgeltlichen Vertreterin zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'454.10 für das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. 5.7. D.C., die sich im erstinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin konstituiert hatte, ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO).