5.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 11'133.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).