Vorliegend waren nicht alle Untersuchungshandlungen auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, von welchem der Beschuldigte freigesprochen wird sowie betreffend den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, betreffend welchen das Verfahren eingestellt wird, notwendig. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.