Nachdem es bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im Berufungsverfahren bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuerstatten (BGE 143 IV 154 Regeste). - 18 - 5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).