Die unentgeltliche Vertreterin macht für Kontakte mit der Privatklägerin einen Aufwand von insgesamt 1.80 Stunden geltend. Bezüglich dieses Aufwandes ist nicht ersichtlich, inwiefern Kontakte von einer solchen Dauer von Nöten gewesen sein sollen. Der unentgeltlichen Vertreterin waren der Sachverhalt sowie die Aussagen der Privatklägerin bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die Privatklägerin hielt vor Obergericht grundsätzlich an ihren bereits gemachten Aussagen fest. Der geltend gemachte Aufwand ist daher überhöht. Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen.