Es gilt diesbezüglich denn auch zu berücksichtigen, dass bereits ein zu entschädigender Aufwand für das Aktenstudium von insgesamt 2 Stunden geltend gemacht wurde. Nicht zu entschädigen sind die Aufwände von 1.70 Stunden, welche zum erstinstanzlichen Verfahren gehören (vgl. E. 5.2). Dasselbe gilt für den geltend gemachten Aufwand von 0.50 Stunden für Rechtsabklärungen, da solche nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen – die in casu nicht vorliegen – zu entschädigen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Die unentgeltliche Vertreterin macht für Kontakte mit der Privatklägerin einen Aufwand von insgesamt 1.80 Stunden geltend.