Die angemessenen und zu entschädigenden Aufwendungen hinsichtlich des Schuldpunkts müssen sich deshalb in engen Grenzen halten. Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Anspruch von insgesamt 7 Stunden für die bereits begründete Berufungserklärung auf einen angemessenen Aufwand von 3 Stunden zu kürzen. Sodann ist der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von 3.50 Stunden auf 1 Stunde zu kürzen. Es gilt diesbezüglich denn auch zu berücksichtigen, dass bereits ein zu entschädigender Aufwand für das Aktenstudium von insgesamt 2 Stunden geltend gemacht wurde.