5.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die unentgeltliche Vertreterin einen Aufwand von 22.60 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 176.30 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 5'057.50 geltend.