Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt 19 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 4'200.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht sodann – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5).