insgesamt 7 Stunden geltend gemacht. Dies erweist sich als überhöht. An der Berufungsverhandlung war eine Befragung der Privatklägerin sowie des Beschuldigten vorgesehen, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Gerade in Anbetracht dessen, dass das Plädoyer der Berufungsverhandlung dasjenige der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Berufungsantwort wie auch die Anschlussberufungsantwort teilweise wiederholt, erscheint für das Verfassen des Plädoyers ein Aufwand von 2.50 Stunden angemessen.