Dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zu den von der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft angefochtenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und damit zusammenhängend zur Zivilforderung notwendig waren, als überhöht. Grundsätzlich konnte sich der Beschuldigte darauf beschränken, seine bisherige Strategie, die zu einem Freispruch geführt hatte, beizubehalten und in erster Linie Stellung zu neuen Vorbringen zu nehmen, zumal der amtliche Verteidiger mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und vorliegend keine neue Strategie verfolgt und