Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen. Für das Verfassen der Berufungs- und der Anschlussberufungsantwort inkl. Aktenstudium wird ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zu den von der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft angefochtenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und damit zusammenhängend zur Zivilforderung notwendig waren, als überhöht.