Dies erschliesst sich sodann auch nicht aus der Kostennote. Dem amtlichen Verteidiger waren der Sachverhalt sowie die Aussagen des Beschuldigten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und der Beschuldigte hielt vor Obergericht an seinen bereits gemachten Aussagen fest. Der geltend gemachte Aufwand ist daher deutlich überhöht. Auch im Übrigen wurde im Wesentlichen an den gleichen Vorbringen festgehalten. Zu beachten ist denn auch, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen worden ist.