Folglich ist dieser Aufwand von insgesamt 1.10 Stunden nicht zu entschädigen. Dasselbe gilt für die als «Verfügung von OGer» aufgeführten Aufwendungen – welche wohl für die Kenntnisnahme der Bewilligungen der Fristerstreckungen geltend gemacht werden – sind an den aufgeführten Daten doch keine Verfügungen ergangen, sondern lediglich Mitteilungen betreffend Fristerstreckungsbewilligungen. Für Kontakte mit dem Beschuldigten werden insgesamt 3.70 Stunden geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Kontakte von einer solchen Dauer von Nöten gewesen sein sollen. Dies erschliesst sich sodann auch nicht aus der Kostennote.